Satzung des Heimatvereins Schottjer-Dreesche e.V.

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Satzung Heimatverein Schottjer-Dreesche
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 1 Satzung des Heimatvereins Schottjer Dreesche

 Neufassung der seit dem 18. Mai 1973 bestehenden Fassung


§ 1 Name und Sitz

Der am 3. August 1967 zu Schottjer Dreesche gegründete Heimatverein Schottjer Dreesche hat seinen Sitz in Schottjer Dreesche, Gemeinde Upgant-Schott. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit durch die planmäßige Pflege der heimatlichen Belange und Traditionen. Jede Betätigung auf parteipolitischen, wirtschaftlichen oder konfessionellen Gebieten ist ausgeschlossen. Irgendwelche wirtschaftlichen Zwecke sind mit der Tätigkeit des Vereins nicht verbunden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für von Vereinsmitgliedern nachgewiesene Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG kann ein Betrag gezahlt werden für ehrenamtliche Arbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege von Traditionen und heimatliche Belange. Wie zum Beispiel: Erhalt der plattdeutschen Sprache, u.a. durch monatliche plattdeutsche Heimatabende, Vorträge in plattdeutscher Sprache und nicht zuletzt plattdeutsche Theateraufführungen sowohl von Kindern als auch von Erwachsenen. Traditionen und Bräuche, wie das Brautpfadlegen der Kinder am Himmelfahrtstag, Boßeln und Kohlessen, Maibaumumzug und Aufstellen eines Maibaums, Verknobelung am Nikolaustag etc.
§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein umfasst

a) aktive Mitglieder und

b) Ehrenmitglieder.

Für alle im Folgenden genannten Personen und Funktionen gilt die weibliche Form gleichermaßen.
§ 4 Aufnahme

Jede unbescholtene Person kann als Mitglied aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vereinsvorstand nach vorheriger schriftlicher Anmeldung. Das Anmeldeformular muss eigenhändig unterschrieben und von mindestens einem Mitglied empfehlend gegengezeichnet sein. Für die Aufnahme der jugendlichen Mitglieder unter 18 Jahren ist die Zustimmungserklärung des Erziehungsberechtigten erforderlich. Ehrenmitglieder des Vereins ernennt die ordentliche Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit.
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§ 5 Rechte und Pflichten

Die aktiven Mitglieder besitzen unbeschränktes Stimmrecht, sie können also zu allen Ämtern gewählt werden. Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich nach erfolgter Aufnahme zur restlosen Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch den Tod b) durch den Austritt aus dem Verein c) durch Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und wird mit Ende des Kalendervierteljahres rechtswirksam. Austritte müssen eigenhändig unterschrieben und durch Einschreiben abgesandt werden oder persönlich beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter übergeben werden. Mitglieder, die vorsätzlich und beharrlich dem Zweck des Vereins zuwiderhandeln, können auf Antrag durch den Vorstand (bzw. Ältestenrat nach Wahl) mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss des Ausschlusses ist innerhalb 10 tagen, vom Tag der Zustellung des Beschlusses gerechnet, schriftliche Beschwerde an den Vorstand zulässig. Mit dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen Rechte an den Verein und an das Vereinsvermögen, er bleibt jedoch dem Verein gegenüber für alle Verpflichtungen haftbar. Sämtliches in Händen befindliches Vereinseigentum ist zurückzugeben.
§ 7 Beiträge

Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr setzt die Generalversammlung fest. Erforderlichenfalls kann die Mitgliederzusammenkunft oder die Generalversammlung beschließen, außerordentliche Beiträge in bestimmten Zeitabständen zu erheben. Vermögensrechtliche Ansprüche können bei Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein an diesen nicht geltend gemacht werden, ausgenommen sind die Beiträge, die dem Verein gegebene Darlehen oder Sachwerte darstellen. Beschäftigungslosen oder erkrankten Mitgliedern kann auf Antrag beim Vorstand die Zahlung ermäßigt oder erlassen werden. Ehrenmitglieder sind von der Leistung aller Beiträge befreit. Bei Beitragsrückständen ergeht eine schriftliche Mahnung. Entstehende Kosten gehen zu Lasten säumiger Mitglieder. Bei Zahlungsrückständen von sechs Monaten kann die Streichung von der Mitgliederliste erfolgen, wobei sich der Verein alle Rechte aus den Beitragsrückständen sowie evtl. deren gerichtlicher Betreibung vorbehält.
§ 8 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.
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§ 9 Organe Organe des Vereins sind
a) die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung, jährliche Mitgliederversammlung)

b) die Monatsversammlung (Mitgliederzusammenkunft)

c) der Vorstand
§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus acht Personen: dem Vorsitzenden, dem Ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Frauenwart und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende oder einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, vertritt den Verein gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich.
§ 11 Vorstandswahl

Die Wahl des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse erfolgt alljährlich in der Generalversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied übernimmt ein vom Vorstand zu bestimmendes Mitglied die Tätigkeit kommissarisch bis zur nächsten Generalversammlung.
§ 12 Befugnisse des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann die Vertretungsbefugnis satzungsgemäß übertragen. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes, er beruft den Vorstand ein, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen müssen rechtzeitig erfolgen und an alle Vorstandsmitglieder gehen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst und sind schriftlich niederzulegen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederzusammenkunft erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederzusammenkunft ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Generalversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur mit der Gegenzeichnung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter leisten. Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Die Verwaltung des Vereins ist ehrenamtlich.
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§ 13 Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind.

Insbesondere kommen in Frage:

a) Veranstaltungsausschuss

b) Material- und Gebäudeunterhaltungsausschuss

c) Ältesten- und Ehrenrat

d) Kassenprüfer
Die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die dem Ältesten- und Ehrenrat obliegen folgende Aufgaben: Wahlen hierzu nimmt die Generalversammlung vor, Ersatzwahlen tätigt die Mitgliederversammlung.
§ 14 Wahlausschuss -gestrichen -
§ 15 Ältesten- oder Ehrenrat

a) Schlichtung von Unstimmigkeiten, soweit diese vom Vorstand dem Ehrenrat übertragen werden,

b) Schlichtung von Unstimmigkeiten, bei denen der Ehrenrat von einer der Parteien angerufen wird,

c) eventuelle Mitwirkung bei Neuaufnahme in den Verein,

d) eventuelle Mitwirkung bei Ausschluss aus dem Verein,

e) Unterstützung der vom Vorstand gefassten Beschlüsse. Sämtliche Verhandlungen des Ehrenrates sind streng vertraulich; sie sind schriftlich festzulegen.
§ 16 Kassenprüfer

Alljährlich werden von der Generalversammlung aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und mit dem Kassierer bzw. Kassenwart für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch ständige Revisionen der Vereinskassen, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch-und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
§ 17 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.
§ 18 Mitgliederzusammenkunft

Von Fall zu Fall findet eine Mitgliederzusammenkunft statt, deren Termin vom Vorstand festgesetzt wird. Die Einberufung erfolgt durch Ankündigung in den Aushangkästen oder durch Benachrichtigung aller Mitglieder. Die Tagesordnung bedarf der Genehmigung seitens der Versammlung, den Vorsitz in der Mitgliederzusammenkunft führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abstimmenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse jeder Versammlung sind schriftlich niederzulegen.
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§ 19 Generalversammlung

Im ersten Monat eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Generalversammlung der Mitglieder des Vereins statt. Der Termin der Versammlung muss drei Wochen vorher durch Ankündigung in den Aushangkästen oder durch schriftliche Mitteilung bekanntgegeben werden.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Generalversammlung sind:
a) der Jahresbericht

b) der Rechnungsbericht und Bericht des Kassenprüfers

c) Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse

d) Neuwahl des Vorstandes

e) Anträge
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienen Mitglieder beschlossen werden. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er muss dies auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder tun. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe fünf Tage vor dem Termin schriftlich an die Mitglieder erfolgt. Die Mitglieder des Vorstandes werden jedes Jahr von den Mitgliedern auf der Generalversammlung gewählt. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Die in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch den Wahlleiter, der unmittelbar vor den Neuwahlen gewählt wird. Nachdem der Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung weiterer Wahlen. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht durch Handzeichen erfolgen, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich. Stehen für ein Vorstandsamt mehrere Kandidaten zur Wahl, erfolgt die Wahl geheim. Sie erfolgt auch dann geheim, wenn mehr als ein Drittel der anwesenden Mitglieder dieses fordern. Anträge an die Generalversammlung müssen spätestens sieben Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.
§ 20 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle und Diebstähle weder außerhalb noch in den Räumen des Vereins.
§ 21 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann jederzeit erfolgen, wenn drei Viertel der erschienen Mitglieder einen diesbezüglichen Entschluss in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung fassen oder ihr Einverständnis schriftlich erklären. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Beendigung der Liquidation an die Gemeinde Upgant-Schott, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Heimatpflege zu verwenden hat.


Schottjer Dreesche, den 10. Februar 2017